AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsbeziehungen mit Kaufleuten im Rahmen deren Geschäftsbetriebes und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich öffentlich-rechtlicher Sondervermögen.
  2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Geltung widersprechender Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller durch Gegenbestätigungen oder in sonstiger Weise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen hinweist.
  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese durch uns schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Diese Geschäftsbedingungen treten an die Stelle aller früheren Geschäftsbedingungen.

II. Angebot und Lieferumfang

  1. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferer darf die vom Besteller als vertraulich bezeichneten Pläne nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich machen.
  2. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung in Schrift- oder Textform des Lieferers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

III. Preise und Zahlung

  1. Die Preise sind freibleibend. Alle Aufträge werden nur aufgrund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preise angenommen und verstehen sich stets zuzüglich Fracht. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann.
  3. Der Besteller ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Gegenansprüche nur berechtigt, soweit diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  4. Werden Zahlung gestundet oder gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die Kaufpreisforderung zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt dem Lieferer unbenommen.

IV. Lieferzeit

  1. Vom Lieferer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich vom Lieferer anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. Der Lieferer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nachkommt.
  3. Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Lieferer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Lieferer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer vom Vertrag zurücktreten.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, sind Abrufaufträge komplett, innerhalb eines Jahres abzunehmen.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Lieferer nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
  4. Der Lieferant ist zur Teillieferung berechtigt, wenn dies dem Besteller zumutbar ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, eine schriftliche Rücktrittserklärung des Lieferers liegt vor. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

VII. Haftung für Mängel und Lieferung

  1. 1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferer nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferer nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Lieferers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Lieferers, kann der Besteller unter den in Abschnitt VIII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  6. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung

  1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Lieferant unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit der Lieferant ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. In solchen Fällen ist die Haftung des Lieferanten auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
  3. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt

  1. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  3. Erklärt der Besteller den Rücktritt, sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers insbesondere Kündigung oder Minderung sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen, soweit diese Schäden nicht durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten des Lieferanten oder von Seiten der Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Lieferanten verursacht sind oder es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.

X. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht, es sei denn, diese Ansprüche sind durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Lieferanten oder der Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Lieferanten verursacht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er das nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des einheitlichen Internationalen Kaufrechtes.
  2. Erfüllungsort für sämtliche wechselseitigen Verpflichtungen ist der Sitz des Lieferanten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  5. Diese Einkaufsbedingungen wurden in Deutsch und Englisch erstellt. Bei Widersprüchen und Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Version gilt die deutsche Version vorranging.

Stand: Januar 2024 Oriental Motor (Europa) GmbH